Deregulierung, aber richtig

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Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

· Vertrag - Multilateral · BGBl. III Nr. 98/2017 · in Kraft seit 2017-08-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Durchführungsvereinbarung konkretisiert die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit mit der Schweiz und Liechtenstein. Sie dient der inneren Sicherheit als legitimem Staatszweck.

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