Deregulierung, aber richtig

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Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

· V · BGBl. II Nr. 173/2017 · in Kraft seit 2017-01-01

30/02 Finanzausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung gewährt den Städten Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs Pauschalen ausdrücklich nur für die Jahre 2017 bis 2021. Dieser Zeitraum ist längst abgelaufen, alle Zahlungen wurden bereits getätigt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2017 bis 2021 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. 03.07.2017 20009912 NOR40194121

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. 03.07.2017 20009912 NOR40194123

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz