Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung
ZIS-ANS-V · V · BGBl. II Nr. 168/2017 · in Kraft seit 2017-05-01
35/02 Zollgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Daten im EU-weiten Zollinformationssystem gespeichert werden und bei welchen schweren Vergehen das Aktennachweissystem eingesetzt wird. Das ZIS ist ein bewährtes Instrument zur Bekämpfung von Schmuggel, Geldwäsche und illegalem Waffenhandel. Die Datenkategorien und der Katalog schwerer Verstöße sind auf das notwendige Minimum beschränkt. Die Teilnahme am System ist durch EU-Recht und internationale Vereinbarungen vorgeschrieben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Liste der Datenelemente des Zollinformationssystems ↗ RIS
Anlage 1 Liste der Datenelemente des Zollinformationssystems Fallrelevante Kennung Grundlegende Informationen über den Fall Dokumente Daten in Bezug auf beteiligte Personen Daten in Bezug auf beteiligte Unternehmen *Diese Rubrik ist nicht auszufüllen, wenn die Identifizierung einer natürlichen Person möglich ist. Einzelheiten zum Transportmittel Route Einzelheiten zu den Waren Zusätzliche Felder für Bargeld Zusätzliche Felder für Tabak Zusätzliche Felder für Suchtmittel Zusätzliche Felder für die Kontrolle von Barmittelbewegungen innerhalb der Union Informationen über Zurückhaltungen, Beschlagnahmen oder Einziehungen Maßnahme Risikoindikatoren Anmerkungen Beigefügte sachdienliche Dokumente Einzelheiten zu Betrugstrends Einzelheiten zur Verfügbarkeit von Fachwissen 29.06.2017 20009910 NOR40193947
Anl. 2 — Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen ↗ RIS
Anlage 2 Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen Rechtsvorschrift Bezeichnung der Straftat Sanktionsnorm § 165 des Strafgesetzbuchs, StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 Geldwäscherei § 165 Abs. 1 bis 3 § 165 Abs. 4 § 177a StGB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen § 177a Abs. 1 § 177a Abs. 2 1. Fall § 177a Abs. 2 2. Fall § 177b StGB unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen § 177b Abs. 1 und 2 § 177b Abs. 3 § 177b Abs. 4 1. Satz § 177b Abs. 4 2. Satz § 207a StGB Pornografische Darstellungen Minderjähriger § 207a Abs. 2 § 233 StGB Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes § 233 Abs. 1 § 233 Abs. 2 § 237 StGB Fälschung besonders geschützter Wertpapiere § 237 § 238 StGB Wertzeichenfälschung § 238 Abs. 1 § 238 Abs. 2 § 7 des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 § 7 Abs. 1 bis 3 § 7 Abs. 4 § 7 Abs. 5 § 79 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten § 79 Abs. 1 §
§ 1 — Daten des Zollinformationssystems (§ 119c ZollR-DG) ↗ RIS
Daten des Zollinformationssystems (§ 119c ZollR-DG) § 1. (1) Folgende Daten sind im Zollinformationssystem unter den Kategorien gemäß § 119c ZollR-DG aufzunehmen: (2) Die Elemente der in Abs. 1 genannten Daten sind im Anlage 1 festgelegt. 29.06.2017 20009910 NOR40193944
§ 2 — Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen (§ 119j ZollR-DG) ↗ RIS
Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen (§ 119j ZollR-DG) § 2. Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten verarbeitet werden, die eine im Anlage 2 angeführte schwere Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften betreffen. 29.06.2017 20009910 NOR40193945
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz