Sperrgebiet Bruckneudorf
· V · BGBl. II Nr. 165/2017 · in Kraft seit 2017-07-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erklärt den Truppenübungsplatz Bruckneudorf zum Sperrgebiet, um die Bevölkerung vor Gefahren durch militärische Übungen (Schießbetrieb, schweres Gerät) zu schützen. Ausnahmen für bestehende Wege und Gebiete sind ausdrücklich vorgesehen; die zeitlichen Sperren erfolgen nur bei konkretem Übungsbetrieb nach Bekanntgabe durch den Platzkommandanten. Der Schutz Dritter vor ernsthaftem körperlichem Schaden ist ein klar legitimer Staatszweck, der Eingriff in die Bewegungsfreiheit ist auf das Notwendige beschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois und Bruckneudorf im Burgenland sowie Sommerein und Bruck an der Leitha in Niederösterreich gelegene Truppenübungsplatz Bruckneudorf wird, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1 : 10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. 27.06.2017 20009908 NOR40193916
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen (2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben 27.06.2017 20009908 NOR40193917
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz