Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 76/2017 · in Kraft seit 2017-06-12
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung regelt das Verwaltungs- und Kontrollsystem fuer die EU-Foerderperiode 2014 bis 2020. Diese Periode ist abgelaufen und durch die Vereinbarung fuer 2021 bis 2027 ersetzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 320 – im Folgenden als Dachverordnung bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 289 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 470 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz