Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Treffling

· V · BGBl. II Nr. 161/2017 · in Kraft seit 2017-07-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklärt Teile des Truppenübungsplatzes Treffling zum Sperrgebiet, um den Militärbetrieb und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Der Schutz von Militärgelände vor unbefugtem Zutritt ist eine legitime Kernaufgabe der Landesverteidigung. Die Einschränkung ist geografisch klar abgegrenzt und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Treffling werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Engerwitzdorf, Linz und Steyregg. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. 22.06.2017 20009904 NOR40193774

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen 22.06.2017 20009904 NOR40193775

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz