Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017
TOV 2017 · V · BGBl. II Nr. 160/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2019 · in Kraft seit 2019-04-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Auswahl, Ausbildung und Prüfung künftiger Truppenoffiziere des Bundesheeres. Sie betrifft nur den inneren Dienstbetrieb des Staates und seiner Bediensteten und beschränkt keine Freiheit von Bürgern oder Unternehmen. Die Festlegung von Ausbildungsstandards für Offiziere fällt in den Kernbereich staatlicher Organisation.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt (2) Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die 22.06.2017 20009903 NOR40193759
§ 2 — Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung ↗ RIS
Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung § 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften, und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen. (2) Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs 1 dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993. (3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als berufsfeldbezogene Führungsausbildung jene Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant, Fachoffizierin und Fachoffizier sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsa
§ 7 — Prüfungsordnung für die Dienstprüfung ↗ RIS
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung § 7. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer (2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen mündlich oder schriftlich und jedenfalls praktisch abzulegen (3) Die Militärakademikerinnen und Militärakademiker sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden. (4) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen. (5) Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qua
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz