56. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 157/2017 · in Kraft seit 2017-06-20
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung hat die Nachträge 8.5 bis 8.8 zum Europäischen Arzneibuch (8. Ausgabe, 2014) in Kraft gesetzt – ein einmaliger technischer Rechtsakt, der unmittelbar nach Kundmachung im Juni 2017 vollzogen war. Inzwischen gilt das 11. Europäische Arzneibuch; spätere Nachtrag-Verordnungen haben diese Normen vollständig abgelöst. Die Verordnung hat keine verbleibende operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.5, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 20.06.2017 20009901 NOR40193729
§ 9 ↗ RIS
§ 9. Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die §§ 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung, die §§ 5 und 6 mit Ablauf des dritten Tages nach der Kundmachung, die §§ 7 und 8 mit Ablauf des vierten Tages nach der Kundmachung in Kraft. 20.06.2017 20009901 NOR40193737
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz