Deregulierung, aber richtig

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Integrationsjahrgesetz

IJG · BG · BGBl. I Nr. 75/2017 · in Kraft seit 2017-09-01

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt das Integrationsjahr für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Arbeitsmarktintegration). Ein Programm, keine Freiheitsbeschränkung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten und AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005), durch Maßnahmen, die den Erwerb von Sprachkenntnissen beschleunigen und die Chancen einer nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessern, die gesellschaftliche Teilhabe und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu ermöglichen. Asylwerberin 19.06.2017 20009899 NOR40193714

§ 3 — Integrationsjahr ↗ RIS

Integrationsjahr § 3. (1) Das Integrationsjahr ist eine auf die Dauer von grundsätzlich einem Jahr angelegte, modular aufgebaute arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahme, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt wird und im Regelfall mit einem Bewerbungstraining abschließt. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere wenn eine raschere nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten ist, kann eine kürzere Dauer festgelegt werden. (2) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die nach Zuerkennung dieser Status arbeitslos sind und auf keinen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, sind zu Maßnahmen, die im Rahmen des Integrationsjahres angeboten werden, zuzuweisen und zur Mitwirkung und Teilnahme an diesen verpflichtet, soweit nicht berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Wird gegen die Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten verstoßen, sind die für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder zu informieren. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Integrationsjahr haben die jeweiligen Stellen nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben entsprechende Sanktionen zu verhängen. Zuerkannte

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 12 §§ im Datensatz