Kommunalinvestitionsgesetz 2017
KIG 2017 · BG · BGBl. I Nr. 74/2017 · in Kraft seit 2017-07-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz stellte einmalig 175 Millionen Euro Zweckzuschuesse fuer kommunale Bauinvestitionen aus den Jahren 2017 ff. bereit. Die Antragsfristen und der gefoerderte Investitionszeitraum sind laengst abgelaufen, das Foerderprogramm ist abgewickelt. Als ausgelaufenes Foerdergesetz hat es keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel und Zweck ↗ RIS
Ziel und Zweck § 1. Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden zur Modernisierung der Infrastruktur zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse für besondere Baumaßnahmen. 21.06.2017 20009897 NOR40193683
§ 2 — Zweckzuschüsse ↗ RIS
Zweckzuschüsse § 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger gemäß § 1 insgesamt den Betrag von 175 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung. (2) Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Bauinvestitionen (Abs. 3) auf kommunaler Ebene bestimmt: (3) Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche Projekte gewährt, das sind Bauinvestitionen, von deren Kosten zum 31. Dezember 2016 im jeweiligen Gemeindevoranschlag bzw. vom jeweiligen Projektträger höchstens die Planungskosten budgetiert waren und mit der Bauinvestition zum 31. März 2017 noch nicht begonnen wurde. Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. (4) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 25 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. (5)
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz