Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 78/2017 · in Kraft seit 2018-08-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Vertrag ueber grenzueberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit mit der Schweiz und Liechtenstein; legitime Sicherheitskooperation an der Grenze.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Kapitel I ↗ RIS

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck des Abkommens Die Vertragsstaaten verstärken die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Kriminalitätsbekämpfung, im fremdenpolizeilichen Bereich und im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs. Weiters verstärken sie die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs. Sie handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragsstaaten. 27.06.2024 20009896 NOR40193618

KI-Analyse · 2026-07-20 · 62 §§ im Datensatz