Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

· V · BGBl. II Nr. 153/2017 · in Kraft seit 2017-06-13

41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt allein die Grundausbildung und Dienstprüfung der eigenen Polizei- und Innenministeriums-Bediensteten. Sie betrifft kein Recht der Bürger, sondern nur das Innenverhältnis des Staates zu seinem Personal. Hier ist keine Freiheit für die Allgemeinheit zu gewinnen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für 29.08.2025 20009893 NOR40271596

§ 2 — Ausbildungsziel ↗ RIS

Ausbildungsziel § 2. Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln. 13.06.2017 20009893 NOR40193572

§ 9 — Dienstprüfung ↗ RIS

Dienstprüfung § 9. (1) Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung als Gesamtprüfung, die in der Anlage 1a angeführte Grundausbildung wird durch die Ablegung von Teilprüfungen, vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. (2) Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung. Dazu ist grundsätzlich auch die Anwesenheit von mindestens 75 % in jedem Ausbildungsmodul notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit nicht erreicht werden, hat der Lehrgangsleiter gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels nachweislich sicherzustellen. (3) Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ abgelegt werden. (4) Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist vom Lehrgangsleiter eine angemessene, insgesamt drei Monate nicht übersteigende, Reprobations

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz