Deregulierung, aber richtig

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Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

AGesVG · BG · BGBl. I Nr. 68/2017 · in Kraft seit 2017-10-01

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz bestraft das Verhüllen des eigenen Gesichts im öffentlichen Raum mit Geldstrafe. Wer sein Gesicht bedeckt, schädigt aber niemanden: Es geht nicht um Schutz Dritter vor Gewalt oder Betrug, sondern um eine erzwungene Vorstellung von Integration und gesellschaftlicher Teilhabe. Das ist Bevormundung mündiger Erwachsener und ein Eingriff in die persönliche Freiheit ohne legitimen Schutzzweck; echte Identifikationspflichten (Ausweis, Vermummungsverbot bei Demonstrationen) sind bereits anderswo geregelt.

Kategorien

BevormundungFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht. 09.06.2017 20009892 NOR40193538

§ 2 — Verhüllungsverbot ↗ RIS

Verhüllungsverbot § 2. (1) Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. (2) Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat. Busverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr 12.06.2017 20009892 NOR40193539

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz