Deregulierung, aber richtig

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APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

APAB-IFV · V · BGBl. II Nr. 149/2017 · in Kraft seit 2017-06-02

36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 537/2014 und Richtlinie 2014/56/EU schreiben eine unabhängige nationale Abschlussprüferaufsichtsbehörde vor; die Finanzierung dieser Aufsicht durch Gebühren obliegt dem nationalen Gesetzgeber

Begründung

Diese Verordnung legt fest, wie die Kosten der staatlichen Abschlussprüferaufsicht (APAB) auf beaufsichtigte Prüfer und Prüfungsgesellschaften verteilt werden. Eine solche Aufsicht ist EU-rechtlich vorgeschrieben, um Bilanzskandale und Anlegerschäden zu verhindern. Die Gebührenberechnung ist nachvollziehbar und leistungsorientiert gestaltet. Die Verordnung ist verhältnismäßig und sollte beibehalten werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der jährliche Beitrag für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß § 21 Abs. 2 APAG setzt sich zusammen aus Einzelprüfungsauftrag 28.08.2024 20009888 NOR40264884

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Als Beitrag gemäß § 1 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 400 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben. 28.08.2024 20009888 NOR40264885

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Als Beitrag gemäß § 1 Z 2 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß § 1 Z 2 errechneten Gesamtbetrag. Einzelprüfungsauftrag 02.06.2017 20009888 NOR40193495

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz