BRIS-Umsetzungsverordnung
BRIS-UmsV · V · BGBl. II Nr. 138/2017 · in Kraft seit 2017-06-01
21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die EU-Verpflichtung um, das österreichische Firmenbuch mit den Unternehmensregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zu vernetzen. Sie legt fest, welche Rechtsformen über das System zugänglich sind, und definiert den europäischen Identifikator für eingetragene Rechtsträger. Die Regelung ist technisch notwendig und auf das Minimum beschränkt. Eine Abschaffung würde gegen EU-Recht verstoßen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind: 28.12.2022 20009876 NOR40249621
§ 2 ↗ RIS
§ 2. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben. 28.12.2022 20009876 NOR40249622
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: 26.05.2017 20009876 NOR40193431
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz