Deregulierung, aber richtig

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Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 135/2017 · in Kraft seit 2017-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt für den Lehrberuf Sonnenschutztechnik detailliert die Prüfungsfächer, die Prüfungsdauer in Minuten und den genauen Ablauf vor. Eine solide Ausbildung ist gut, aber der Staat muss nicht minutengenau festlegen, wie geprüft wird; das ist Aufgabe der Betriebe und Kammern. Diese kleinteilige staatliche Prüfungsregelung erschwert den Berufszugang und ist übermäßig bürokratisch. Der sinnvolle Kern bleibt, die Detailvorgaben sollten gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Sonnenschutztechnik ↗ RIS

Lehrberuf Sonnenschutztechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Sonnenschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sonnenschutztechniker oder Sonnenschutztechnikerin) zu bezeichnen. 17.05.2017 20009874 NOR40193274

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Sonnenschutztechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 17.05.2017 20009874 NOR40193277

§ 6 — Sonnenschutztechnik ↗ RIS

Sonnenschutztechnik § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. 17.05.2017 20009874 NOR40193279

§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben, unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, zu umfassen: (2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hierbei sind der sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Arbeitsstunden und der elektrotechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Arbeitsstunden zu Grunde zu legen. (4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 17.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz