Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 131/2017 · in Kraft seit 2017-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Berufsbild, Lehrzeit und Prüfungsablauf für den Lehrberuf Fertigteilhausbau fest. Solche Ausbildungsordnungen ermöglichen ein anerkanntes, standardisiertes Lehrabschlusszeugnis und schränken niemanden ein, der nicht freiwillig diese Lehre wählt. Sie schafft Transparenz über erworbene Qualifikationen, ohne den Zugang zum Beruf als solchen zu sperren.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Fertigteilhausbau ↗ RIS

Lehrberuf Fertigteilhausbau § 1. (1) Der Lehrberuf Fertigteilhausbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen. 17.05.2017 20009872 NOR40193239

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Baustoff, Wandelement, Bodenelement, Wärmeschutz, Kälteschutz, Feuchteschutz, Brandschutz, Wandverkleidung, Anschlussfuge, Befestigungsmethode 17.05.2017 20009872 NOR40193240

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fertigteilhausbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Hinsichtlich der Berufsbildposition 6 ist insbesondere die Anwendung der Schutzbestimmung gemäß § 7 Z 1 KJBG-VO sicherzustellen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebs 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikatio

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fertighaustechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 17.05.2017 20009872 NOR40193243

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz