Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 133/2017 · in Kraft seit 2017-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt das Ausbildungs- und Prüfungsprofil für den Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin. Sie verbietet niemandem die Berufsausübung, sondern legt nur fest, was eine anerkannte Lehre umfasst und wie geprüft wird. Solche Ausbildungsordnungen ermöglichen vergleichbare Qualifikationsnachweise und greifen kaum in die Freiheit ein; der Eingriff ist rein formal.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ↗ RIS
Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin § 1. (1) Der Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen. 17.05.2017 20009871 NOR40193226
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 17.05.2017 20009871 NOR40193229
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz