Einrichtung von Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den Bundesländern
· V · BGBl. II Nr. 126/2017 · in Kraft seit 2017-07-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien verpflichten Österreich, eine Stelle zur Unterstützung bei Diskriminierungsbeschwerden zu betreiben. Regionalbüros machen diesen Dienst für Bürger außerhalb Wiens zugänglich und sind daher für eine wirksame Umsetzung sinnvoll. Österreich hat über die EU-Mindestanforderungen hinaus ein regionales Netz eingerichtet, was den Bürgerzugang aber nachweislich verbessert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Es werden Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in eingerichtet. 16.05.2017 20009869 NOR40193204
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der sachliche Wirkungsbereich der Regionalbüros umfasst die in § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c GBK/GAW-Gesetz, BGBl. Nr. 108/1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2013 genannten Angelegenheiten. 16.05.2017 20009869 NOR40193205
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz