Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund
B-PSA-V · V · BGBl. II Nr. 120/2017 · in Kraft seit 2017-05-10
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt vor, welche persönliche Schutzausrüstung Bundesbedienstete am Arbeitsplatz zu verwenden haben. Der Schutz von Arbeitnehmern vor körperlichen Verletzungen ist eine legitime Staatspflicht gegenüber eigenen Mitarbeitern. Eine EU-Richtlinie gibt den Rahmen vor; Gold-Plating ist aus dem verfügbaren Text nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung der PSA-V ↗ RIS
Anwendung der PSA-V § 1. Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass 10.05.2017 20009866 NOR40193187
§ 2 — Schlussbestimmungen und Inkrafttreten ↗ RIS
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. (2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 66, § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016, außer Kraft treten. (3) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 10.05.2017 20009866 NOR40193188
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