Deregulierung, aber richtig

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Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund

B-PSA-V · V · BGBl. II Nr. 120/2017 · in Kraft seit 2017-05-10

63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 89/656/EWG (Mindestvorschriften PSA) und Nachfolgerichtlinie (CELEX 32023L2668); B-BSG setzt diese Vorgaben für Bundesbedienstete um.

Begründung

Diese Verordnung schreibt vor, welche persönliche Schutzausrüstung Bundesbedienstete am Arbeitsplatz zu verwenden haben. Der Schutz von Arbeitnehmern vor körperlichen Verletzungen ist eine legitime Staatspflicht gegenüber eigenen Mitarbeitern. Eine EU-Richtlinie gibt den Rahmen vor; Gold-Plating ist aus dem verfügbaren Text nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendung der PSA-V ↗ RIS

Anwendung der PSA-V § 1. Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass 10.05.2017 20009866 NOR40193187

§ 2 — Schlussbestimmungen und Inkrafttreten ↗ RIS

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. (2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 66, § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016, außer Kraft treten. (3) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 10.05.2017 20009866 NOR40193188

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz