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Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

InvF-LRMV · V · BGBl. II Nr. 117/2017 · in Kraft seit 2017-07-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-UCITS-Richtlinie 2009/65/EG, umgesetzt durch InvFG 2011 (§ 87 Abs. 3 Z 3); Liquiditätsrisikomanagement für OGAW-Fonds ist EU-rechtlich vorgegeben.

Begründung

Investmentfonds müssen jederzeit in der Lage sein, Anleger auszuzahlen — das schützt Kleinanleger vor Systemrisiken und ist EU-rechtlich vorgegeben. Die Verordnung schreibt vor, dass Fonds einen dokumentierten Liquiditätsrisikoprozess einrichten, regelmäßige Stresstests durchführen und die Anlagestrategie mit den Rücknahmebedingungen abstimmen. Das sind verhältnismäßige Anforderungen; ohne sie könnten Fonds Liquiditätsprobleme vor ihren Anlegern verbergen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Festlegung von Kriterien, die ein angemessener Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß § 88 InvFG 2011 zu erfüllen hat. 27.04.2017 20009865 NOR40192969

§ 2 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Verwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) einzuhalten. Auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück des InvFG 2011 gebildet werden, findet diese Verordnung keine Anwendung. 27.04.2017 20009865 NOR40192970

§ 3 — Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement ↗ RIS

Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement § 3. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW einen Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken einzurichten, der der Anlagestrategie, dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen Rechnung trägt. (2) Der Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken hat zumindest sicherzustellen, dass (3) Die Verwaltungsgesellschaft dokumentiert ihren Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß Abs. 1 und 2, überprüft ihn mindestens einmal jährlich und aktualisiert ihn bei Änderungen oder neuen Vorkehrungen. (4) Die Verwaltungsgesellschaft berücksichtigt in ihrem Liquiditätsmanagementsystem und in ihrem Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß Abs. 1 und 2 angemessene Eskalationsmaßnahmen, um zu erwartende oder tatsächliche Liquiditätsengpässe oder andere Notsituationen des OGAW zu bewältigen. Eventualverpflichtung, Liquiditätsverfahren 27.04.2017 20009865 NOR40192971

§ 4 — Limits und Stresstests ↗ RIS

Limits und Stresstests § 4. (1) Die Verwaltungsgesellschaft setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes von ihr verwalteten OGAW im Einklang mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrundsätzen sowie den in den §§ 86 und 87 InvFG 2011 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit den quantitativen und qualitativen Risikolimits adäquate Limits für die Liquidität oder Illiquidität jedes von ihr verwalteten OGAW. (2) Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Einhaltung von gemäß Abs. 1 festgesetzten Limits und legt im Falle einer Überschreitung oder drohenden Überschreitung der Limits die erforderliche Vorgehensweise fest. Bei der Festlegung der erforderlichen Vorgehensweise berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Angemessenheit des Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken gemäß § 3, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des OGAW und die Auswirkungen von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe. (3) Die Verwaltungsgesellschaft führt unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Umständen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihr verwal

§ 5 — Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen ↗ RIS

Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen § 5. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der Vermögenswerte des OGAW mit der Anlagestrategie und den Rücknahmegrundsätzen im Einklang steht, sodass die Anteilinhaber die Möglichkeit haben, ihre Anlagen in einer der fairen Behandlung aller Anteilinhaber des OGAW entsprechenden Art und im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen des OGAW und seinen Verpflichtungen zurückzugeben. Dabei berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Auswirkungen, die Rücknahmen auf die zugrunde liegenden Preise oder Spreads der einzelnen Vermögenswerte des OGAW haben könnten. 27.04.2017 20009865 NOR40192973

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz