Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. III Nr. 67/2017 · in Kraft seit 2017-05-01
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen schafft einen Rahmen für finanzielle Kooperation und konzessionelle Kredite (Entwicklungsfinanzierung); ein legitimer außenwirtschaftlicher Zweck ohne inländische Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 – Konzessionelle Finanzierung Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte von gemeinsamen Interesse in der Republik Kosovo zu unterstützen. Ein indikativer Finanzrahmen von Euro 30.000.000 (Euro dreißig Millionen) einschließlich des nicht in Anspruch genommenen Anteils zum 31. August 2016 in Höhe von EUR 15,000,000 (Euro fünfzehn Millionen) des per Ende 2016 auslaufenden Abkommens wird für einen Gültigkeitszeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen. 25.04.2025 20009864 NOR40192952
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz