Bodenbewegungsverordnung
BodBwV · V · BGBl. II Nr. 116/2017 · in Kraft seit 2017-05-01
95/03 Vermessungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt technische Verfahren zur Feststellung, ob sich Grundstuecksgrenzen durch natuerliche Bodenbewegungen veraendert haben, und dient damit dem Schutz von Eigentumsrechten. Sie ist vom Vermessungsgesetz (Paragraph 32a VermG) ausdruecklich vorgeschrieben und nicht freiwillig. Die Messvorschriften sind technisch notwendig und verhaeltnismaessig, um rechtssichere Katasteraenderungen zu gewaehrleisten. Es gibt keinen legitimen Grund, dieses technische Regelwerk abzuschaffen, da es die Eigentumsordnung unmittelbar unterstuetzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 27.04.2017 20009862 NOR40192930
§ 2 — Ausweisung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen ↗ RIS
Ausweisung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen § 2. (1) Durch eine Verschneidung des als Ermittlungsfläche für Bodenbewegungen definierten Gebietes mit der Digitalen Katastralmappe (DKM) werden jene Grundstücke ausgewiesen, bei denen der Verdacht auf eine Bodenbewegung besteht. Eine planliche Darstellung der Abgrenzung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen auf Basis der DKM wird vom örtlich zuständigen Vermessungsamt zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt. (2) Die Ausweisung der Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen stellt noch keinen Nachweis von Bodenbewegungen dar. 27.04.2017 20009862 NOR40192931
§ 3 — Durchführung von Verifikationsmessungen ↗ RIS
Durchführung von Verifikationsmessungen § 3. (1) Liegen in Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstige Punkte mit numerischen Unterlagen vor, so sind anlässlich einer Vermessung die in diese Vermessung einbezogenen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstigen Punkte zu überprüfen, um festzustellen, ob sich der Verdacht des Bestehens von Bodenbewegungen bestätigt. (2) Bei Verifikationsmessungen gemäß Abs. 1 ist zwingend eine durchgreifend kontrollierte und damit überbestimmte Messung unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren im System ETRS89 durchzuführen. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist die Messung an Festpunkte anzuschließen, die nicht von Bodenbewegungen betroffen sind. 27.04.2017 20009862 NOR40192932
§ 4 — Nachweis von Bodenbewegungen ↗ RIS
Nachweis von Bodenbewegungen § 4. Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß § 3 als nachgewiesen anzusehen, wenn 27.04.2017 20009862 NOR40192933
§ 5 — Folgen des Nachweises von Bodenbewegungen ↗ RIS
Folgen des Nachweises von Bodenbewegungen § 5. Liegen die Nachweise gemäß § 4 durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016, durchzuführen. 27.04.2017 20009862 NOR40192934
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz