Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
FMaG 2016 · BG · BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024 · in Kraft seit 2024-06-06
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz sichert Konformität und Sicherheit von Funkanlagen. EU-vorgegeben. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß §§ 14 und 15 1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40192887/image001.png Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben. 2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist auf Grund der Abmessungen des Produktes gerätebedingt nicht möglich. 3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung angebracht. 4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auch in dem Fall, dass gemäß Ziffer 2 die Größe unter 5 mm beträgt. 25.04.2017 20009860 NOR40192887
KI-Analyse · 2026-06-06 · 49 §§ im Datensatz