Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für 2012 und 2013
· V · BGBl. II Nr. 106/2017 · in Kraft seit 2017-04-11
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte die Pauschalvergütung des Bundes für Rechtsanwälte in überlangen Verfahren für die Jahre 2012 und 2013 fest. Die Zahlungen wurden festgestellt und abgerechnet. Die Verordnung ist vollständig vollzogen und hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2012 mit insgesamt 3 387 370,63 Euro und für das Jahr 2013 mit insgesamt 1 147 404,79 Euro festgesetzt. 12.04.2017 20009853 NOR40192425
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz