Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung einer Bestimmung über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg

· K · BGBl. II Nr. 104/2017 · in Kraft seit 2017-04-11

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte das VfGH-Erkenntnis, das eine Gebührenregelung der Universität Salzburg aufhob. Der Aufhebungsakt ist seit 2017 vollzogen — die betreffende Verordnung existiert nicht mehr. Diese Kundmachung hat keine eigenständige operative Wirkung und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2017, GZ V 68/2016-12, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugegangen am 22. März 2017, zu Recht erkannt: 11.04.2017 20009850 NOR40192408

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 104/2017 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 11.04.2017 20009850 NOR40192409

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz