Deregulierung, aber richtig

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Abfallbehandlungspflichten

AbfallBPV · V · BGBl. II Nr. 102/2017 · in Kraft seit 2017-10-07

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Elektroaltgeräte-Richtlinie 2012/19/EU (WEEE) um (CELEX 32012L0019); Mindestbehandlungs- und Schadstoffentfrachtungspflichten sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, wie Elektroaltgeräte, Kühlgeräte und Lampen behandelt werden müssen, damit FCKW, Quecksilber, Blei und andere Gifte nicht in die Umwelt gelangen. Das verhindert echten Schaden für die Allgemeinheit und fällt in den berechtigten Bereich des Umweltschutzes. Die Pflichten gehen auf EU-Recht zurück; erkennbares nationales Gold-Plating ist im Text nicht ersichtlich.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziele § 1. Ziel der Verordnung ist die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen. 12.04.2021 20009849 NOR40192371

§ 6 — Entfernen von Stoffen, Gemischen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung) ↗ RIS

Entfernen von Stoffen, Gemischen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung) § 6. (1) Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14, Z 18 und Z 19 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln: (2) Lithiumbatterien sind während der ersten Phase der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ohne Beschädigung zu entfernen. Dabei sind die Vorgaben und weiterführenden Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 lit. a bis g einzuhalten. Elektro-Altgerät 12.04.2021 20009849 NOR40192377

§ 16 — Unzulässige Behandlungen ↗ RIS

Unzulässige Behandlungen § 16. (1) Das Zerkleinern (zB Schreddern) von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist nicht zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Freisetzung umweltrelevanter Stoffe in die Umwelt oder deren Verschleppung in verwertbare Fraktionen erfolgt. (2) Eine stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen, Imprägnierungen oder Lacken ist nur dann zulässig, wenn (3) Die Verwendung von Glasfraktionen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund ihres Gehaltes an Blei, anderen Schwermetallen oder Arsen als gefährlich einzustufen sind, ist insbesondere für folgende Zwecke nicht zulässig: (4) Eine stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen Barium und Strontium aufgrund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden. (5) Eine stoffliche Verwertung der von Metallen getrennten Restfraktion der Leiterplatten ist nicht zulässig. (6) Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen Konden-satoren, von im Sinne des § 16

KI-Analyse · 2026-06-12 · 36 §§ im Datensatz