Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
· V · BGBl. II Nr. 103/2017 · in Kraft seit 2017-09-01
72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, wie die Fahrzeit zwischen Elternwohnsitz und Studienort für die Studienbeihilfe berechnet wird, und listet die maßgeblichen Haltestellen auf. Sie stellt sicher, dass Studierende aus weiter entfernten Regionen einen gerechten Wohnkostenzuschuss erhalten und nicht benachteiligt werden. Die Berechnung erfolgt automatisiert und nach objektiven Kriterien. Die Verordnung ist verhältnismäßig und sollte beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 Für die Berechnung der Wegzeit gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sind an den jeweiligen Studienorten folgende Haltestellen maßgeblich: Standort Haltestelle Bad Gleichenberg Bushaltestelle Villa D´Orsay Bad Radkersburg Bahnhof Baden Bahnhof Badgastein Bahnhof Bregenz Bahnhof Dornbirn Bahnhof Eisenstadt Bahnhof Feldkirch Bahnhof Feldkirchen in Kärnten Bahnhof Graz Hauptbahnhof Hagenberg im Mühlkreis Bushaltestelle Hagenberg, Softwarepark Süd Hall in Tirol Bahnhof Heiligenkreuz Bushaltestelle Stift Heiligenkreuz Innsbruck Hauptbahnhof Kapfenberg Bahnhof Klagenfurt Hauptbahnhof Krems an der Donau Bahnhof Kuchl Bahnhof Kufstein Bahnhof Landeck Bahnhof Leoben Hauptbahnhof Lienz Bahnhof Linz Hauptbahnhof Mödling Bahnhof Oberschützen Bushaltestelle Oberschützen Hauptplatz Pinkafeld Bushaltestelle HTL Pinkafeld Puch bei Hallein Bahnhof Ried im Innkreis Bahnhof Rottenmann Bahnhof Salzburg Hauptbahnhof Sankt Pölten Hauptbahnhof Seekirchen am Wallersee Bahnhof Spittal an der Drau Bahnhof Stams Bahnhof Steyr Bahnhof Trumau Bahnhof Tulln Bahnhof Übelbach B
§ 1 — Zumutbarkeit der täglichen Fahrt zum Studienort ↗ RIS
Zumutbarkeit der täglichen Fahrt zum Studienort § 1. (1) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern bzw. dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dem Studienort ist nur zumutbar, wenn die Wegzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels pro Strecke nicht länger als eine Stunde dauert. (2) Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel ausgenommen Schiffe, Luftfahrzeuge und Flughafenschnellverkehr) ist jenes, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur kürzesten Wegzeit führt. (3) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Elternwohnsitz und dem Studienort ist jedenfalls unzumutbar, wenn der Studierende (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden. Hinfahrt, BGBl. Nr. 159/1960 10.04.2017 20009848 NOR40192293
§ 2 — Wegzeit ↗ RIS
Wegzeit § 2. Die Wegzeit umfasst 10.04.2017 20009848 NOR40192294
§ 3 — Berechnung der Wegzeit ↗ RIS
Berechnung der Wegzeit § 3. (1) Die Studienbeihilfenbehörde berechnet die Wegzeit automationsunterstützt unter Verwendung der von einem öffentlichen Verkehrsinformationssystem zur Verfügung gestellten Daten. (2) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt für alle Anträge eines Studienjahres auf der Grundlage der am 1. Oktober eines jeden Jahres bestehenden Verkehrsverbindungen, wie sie laut der am 31. August eines jeden Jahres erfolgenden Abfrage des öffentlichen Verkehrsinformationssystems bestehen. Fällt der 1. Oktober auf einen Samstag oder Sonntag, gilt der darauf folgende Werktag als Stichtag für die Verbindungsdaten. (3) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt nur bei erstmaliger Antragstellung von Amts wegen. Eine Neuberechnung der Wegzeit ist von Amts wegen nur bei Änderung des Wohnortes des Studierenden oder bei einer Änderung des Studienortes vorzunehmen. (4) Für die Berechnung der Fahrzeit vom Elternwohnort zum Studienort sind die Verkehrsverbindungen zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, für die Fahrt vom Studienort zum Elternwohnort die Verkehrsverbindungen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr heranzuziehen. 10.04.2017 20009848 NOR40192295
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz