Tuberkulosegesetz-Meldeverordnung
· V · BGBl. II Nr. 101/2017 · in Kraft seit 2017-05-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Tuberkulose ist eine ansteckende Erkrankung, bei der rasche Meldung an die Behörde wichtig ist, um Ausbrüche zu verhindern und Kontaktpersonen zu schützen. Die Meldepflicht innerhalb von drei Tagen ist verhältnismäßig und dient dem Schutz Dritter vor ernstem Schaden. Die Verordnung ist für die öffentliche Gesundheit notwendig und nicht überschießend.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die im § 3 des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Sprengel die kranke, krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat bzw. hatte. Wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht oder bestand, hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthalts zu erfolgen. (2) Zur Erstattung einer schriftlichen Meldung ist das Formular der Anlage zu verwenden. Die Meldeformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zur Verfügung. (3) Die Meldung nach § 4 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes durch mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befassten Arzt, durch den ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bzw. des zur ärztlichen Aufsicht verpflichteten Arztes einer Kuranstalt, eines Pflegeheimes oder einer ähnlichen Einrichtung und durch den Totenbeschauer oder Prosektor hat schriftlich mit Meldeformular oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach § 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zu erfolgen. Dabei sind sinngemäß die in
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz