Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

· V · BGBl. II Nr. 99/2017 · in Kraft seit 2017-09-01

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Stipendium für die Studienabschlussphase verfolgt ein vertretbares Ziel, schreibt jedoch als Bedingung vor, jede Berufstätigkeit vollständig aufzugeben. Das ist unverhältnismäßig: Wer im letzten Studienabschnitt auch nur wenige Stunden pro Woche arbeitet, wird ausgeschlossen. Eine einfache Einkommensgrenze würde reichen; die vollständige Erwerbspause als Zwang schränkt die wirtschaftliche Freiheit ohne hinreichenden Grund ein.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Aufgabe der Berufstätigkeit ↗ RIS

Aufgabe der Berufstätigkeit § 3. Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist die Aufgabe jeder Berufstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung. Unter Aufgabe der Berufstätigkeit ist auch eine Karenzierung zu verstehen. 06.04.2017 20009846 NOR40192142

§ 6 — Höhe ↗ RIS

Höhe § 6. (1) Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt 80 vH des im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommens, mindestens jedoch monatlich 700 Euro, höchstens 1.200 Euro. (2) Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht. 06.04.2017 20009846 NOR40192145

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz