Deregulierung, aber richtig

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Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen

· V · BGBl. II Nr. 98/2017 · in Kraft seit 2017-04-06

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bietet Österreichern im Ausland die freiwillige Möglichkeit, einen Reisepass schneller zugestellt zu bekommen. Sie erweitert Wahlmöglichkeiten der Bürger und schafft keine neuen Pflichten. Die Zustellung erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers, was die staatliche Haftung begrenzt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Ein Antragsteller kann vorbehaltlich § 2 im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht. (2) Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auf Gefahr des Antragstellers. 06.04.2017 20009845 NOR40192136

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die beschleunigte Zustellung im Sinne des § 1 Abs. 1 kann nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Konsularbereich an die zuständige Berufsvertretungsbehörde, an ein österreichisches Honorarkonsulat im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde und/oder an eine im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde liegende Abgabestelle gewünscht werden. 06.04.2017 20009845 NOR40192137

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz