Deregulierung, aber richtig

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Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

VPB-V 2017 · V · BGBl. II Nr. 96/2017 · in Kraft seit 2017-04-05

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Berührt die EU-Richtlinie 2014/28/EU (zivile Explosivstoffe), die fachkundiges Personal beim Umgang mit Sprengmitteln verlangt. Bundesweit fixierte Mindeststundenpläne pro Ausbildungsfach schreibt sie aber nicht vor.

Begründung

Die Verordnung legt fest, wer einen Bergbaubetrieb leiten oder beaufsichtigen darf, und schreibt dafür sehr detaillierte Ausbildungen mit starren Mindeststundenzahlen je Fach vor. Dass Verantwortliche im Bergbau fachlich qualifiziert sein müssen, ist sinnvoll. Die minutiöse Vorgabe von Stundenkontingenten und Studienlisten geht aber über das Nötige hinaus und schließt gleichwertig Qualifizierte aus. Es sollte auf den Kompetenznachweis statt auf starre Stundenpläne abgestellt werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Grundausbildung ↗ RIS

Anlage 1zu § 19, § 25 Z 3, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3,§ 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Z 2, § 30 Z 2, 37 Abs. 2 Z 2,§ 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3 sowie § 44 Abs. 2 Z 2 Grundausbildung Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird: 1. Kommunikation: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die Abfassung einfacher Berichte über Arbeitsvorgänge aus dem Fachgebiet. 2. Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte. 3. Maschinenbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel: Kenntnis über Grundgesetze der Mechanik und deren Anwendung, gebräuchliche Maschinenelemente und deren Wartung. 4. Elektrotechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über wichtige Grundgesetze der Elektrotechnik sowie Bauarten, Wirkungsweise und Betriebsverhalten von elektrischen Betri

§ 5 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Betriebsleiter und Betriebsaufseher 1. Abschnitt Vorbildung Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten § 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten 04.04.2017 20009843 NOR40191983

§ 6 — Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten ↗ RIS

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten § 6. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten (2) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten 04.04.2017 20009843 NOR40191984

KI-Analyse · 2026-06-12 · 58 §§ im Datensatz