Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
· V · BGBl. II Nr. 86/2017 · in Kraft seit 2017-03-30
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie viel einschlägige Berufspraxis Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mitbringen müssen, um als Vertragsbedienstete aufgenommen zu werden. Diese Mindestvorgaben stellen sicher, dass fachpraktische Unterrichtsgegenstände von Lehrenden mit echter Berufserfahrung vermittelt werden – ein nachvollziehbares Qualitätsziel zum Schutz der Schülerinnen und Schüler. Die Flexibilitätsklausel in § 5 erlaubt Ausnahmen, wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber nicht gefunden werden, und § 6 streicht das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung für fachpraktische Verwendungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie ↗ RIS
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie § 1. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (§ 38 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich: (2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden. (3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist. (4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalku
§ 5 — Reduktion der Berufspraxiszeiten ↗ RIS
Reduktion der Berufspraxiszeiten § 5. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den §§ 1 bis 4 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt. 22.01.2026 20009841 NOR40191801
§ 6 — Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung ↗ RIS
Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung § 6. Für fachpraktische Verwendungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG. 22.01.2026 20009841 NOR40191802
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz