Deregulierung, aber richtig

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Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

KHV · V · BGBl. II Nr. 82/2017 · in Kraft seit 2017-04-15

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Mindestanforderungen für Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern fest, etwa hindernisfreie Anflug- und Landeflächen und ausreichende Tragfähigkeit. Bei Rettungsflügen über besiedeltem Gebiet schützt das unmittelbar Leib und Leben von Patienten, Crew und Anrainern. Das ist ein klarer Sicherheitszweck mit konkreten technischen Vorgaben. Die Verordnung bleibt erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die für die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, für Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze zu erfüllenden Mindestanforderungen sowie bestimmte für die Benützung dieser Flächen einzuhaltende Anforderungen festgelegt. (2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Abs. 3 durchgeführt worden ist. Im Falle einer Abweichung sind jedenfalls der jeweilige Stand der Technik sowie die Bestimmungen der §§ 4, 7, 24 sowie 25 anzuwenden. (3) Mit einer Risikobewertung sind die sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer geplanten Maßnahme zu bewerten und darzustellen sowie Maßnahmen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. der Schwere der Auswirkung aufzuzeigen. Es sind dabei insbesondere die Siche

§ 8 — Endanflug- und Startfläche (FATO) bei einem Bodenlandeplatz ↗ RIS

Endanflug- und Startfläche (FATO) bei einem Bodenlandeplatz § 8. (1) Ein Bodenlandeplatz muss mindestens eine Endanflug- und Startfläche haben. (2) Die Endanflug- und Startfläche muss hindernisfrei sein. (3) Die Größe der Endanflug- und Startfläche muss, unabhängig von der höchstzulässigen Abflugmasse, mindestens einem Kreis mit einem Durchmesser der Größe des Hubschraubers (D) entsprechen. Bei der Festlegung einer Endanflug- und Startfläche mit einem Kreisdurchmesser von 1xD ist zu beachten, dass die für den Startabbruch benötigte Landefläche bei Vorwärtsstart größer als 1xD ist. Die zur Verfügung stehende Startabbruchstrecke muss sich nach dem jeweiligen Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen richten. (4) Die Gesamtneigungen der Endanflug- und Startfläche darf 3 % in jeder Richtung nicht überschreiten. Eine Endanflug- und Startfläche darf an keiner Stelle eine Neigung von mehr als 5% bei Flügen in Flugleistungsklasse 1 aufweisen. (5) Die gesamte Oberfläche der Endanflug- und Startfläche muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten, soweit wie möglich frei von Unregelmäßigkeiten sein, die sich nachteilig auf Start oder Landung auswirken könn

§ 9 — Endanflug- und Startfläche (FATO) bei einem erhöhten Landeplatz ↗ RIS

Endanflug- und Startfläche (FATO) bei einem erhöhten Landeplatz § 9. (1) Ein erhöhter Landeplatz muss mindestens eine Endanflug- und Startfläche haben. (2) Die Endanflug- und Startfläche muss hindernisfrei sein. (3) Die Größe der Endanflug- und Startfläche muss, unabhängig von der höchstzulässigen Abflugmasse, mindestens einem Kreis mit einem Durchmesser der Größe des Hubschraubers (D) entsprechen, jedoch dürfen, ohne Berücksichtigung allfälliger Korrekturfaktoren für Temperatur und Höhe oder Wind, (4) Die Neigungen der Endanflug- und Startfläche müssen ausreichend groß sein, um Ansammlungen von Wasser an der Oberfläche zu vermeiden, dürfen jedoch 2 % in jeder Richtung nicht überschreiten. (5) Die gesamte Oberfläche der Endanflug- und Startfläche muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten und soweit wie möglich frei von Unregelmäßigkeiten sein, die sich nachteilig auf Start oder Landung auswirken könnten sowie über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Bei der Bemessung der ausreichenden Tragfähigkeit ist mindestens ein Startabbruch bei höchstzulässiger Abflugmasse des Referenzhubschraubers bei Betrieb in der jeweils anwendbaren Flugleistungsklasse anzusetzen. Bei Betr

§ 11 — Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) bei einem erhöhten Landeplatz ↗ RIS

Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) bei einem erhöhten Landeplatz § 11. (1) Ein erhöhter Hubschrauberlandeplatz muss mindestens eine Aufsetz- und Abhebefläche haben. (2) Hinsichtlich der Größe und der Neigung der Aufsetz- und Abhebefläche sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden. (3) Die Tragfähigkeit der Aufsetz- und Abhebefläche ist so zu bemessen, dass sie dem dafür vorgesehenen Betrieb standhält, es ist jedoch mindestens ein Startabbruch des Referenzhubschraubers bei höchstzulässiger Abflugmasse bei Betrieb in der Flugleistungsklasse 1 anzusetzen. Bei dieser Bemessung ist zusätzlich die Belastung durch insbesondere Personen, Schnee, Fracht, Treibstofflagerung oder Treibstoffvorhaltung und notwendige Feuerlöschgeräte zu berücksichtigen. (4) Die Oberfläche der Aufsetz- und Abhebefläche muss rutschfest für Hubschrauber und Personen sein. Aufsetzfläche 24.03.2017 20009839 NOR40191721

KI-Analyse · 2026-06-12 · 31 §§ im Datensatz