Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. III Nr. 47/2017 · in Kraft seit 2017-04-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Vertrag regelt die aktuelle polizeiliche Zusammenarbeit mit Italien. Legitime Sicherheitskooperation im gemeinsamen Grenzraum.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 35 §§ im Datensatz