Deregulierung, aber richtig

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APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung

APAB-VKBV · V · BGBl. II Nr. 78/2017 · in Kraft seit 2017-03-17

36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und Verordnung (EU) 537/2014; das APAG setzt diese Vorgaben um und ermächtigt in § 21 Abs. 12 zur Gebührenverordnung.

Begründung

Diese Verordnung legt die Verwaltungskostenbeiträge an die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) fest. Die EU-Regulierung verlangt eine unabhängige staatliche Aufsicht über Abschlussprüfer zum Schutz von Kapitalmarktteilnehmern. Die Finanzierung über Beiträge der Beaufsichtigten ist sachgerecht; die Beträge erscheinen moderat.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 12 APAG beträgt: Euro 300,-- 30,-- 300,-- 30,-- 30,-- 300,-- 30,-- 30,-- 30,-- 300,-- 300,-- 600,-- 600,--

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz