APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
APAB-VKBV · V · BGBl. II Nr. 78/2017 · in Kraft seit 2017-03-17
36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Verwaltungskostenbeiträge an die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) fest. Die EU-Regulierung verlangt eine unabhängige staatliche Aufsicht über Abschlussprüfer zum Schutz von Kapitalmarktteilnehmern. Die Finanzierung über Beiträge der Beaufsichtigten ist sachgerecht; die Beträge erscheinen moderat.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 12 APAG beträgt: Euro 300,-- 30,-- 300,-- 30,-- 30,-- 300,-- 30,-- 30,-- 30,-- 300,-- 300,-- 600,-- 600,--
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz