KLRV Universitäten
· V · BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2019 · in Kraft seit 2019-03-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt Universitäten eine bis ins Detail vereinheitlichte Kosten- und Leistungsrechnung vor, samt Raumgewichtungen und Minutenbewertung von Lehrveranstaltungen. Das schützt keine Bürger, sondern dient nur internen Vergleichen und Berichtspflichten. Der sehr kleinteilige Vorschriftenkatalog sollte verschlankt und den Universitäten mehr eigene Gestaltung überlassen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 3 ↗ RIS
Anlage 3 zu § 20 Abs. 8 Bewertung der Lehre Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach ihrem gesamten, personenbezogenen Zeitaufwand pro Lehreinheit auf Basis einer Semesterstunde zu bewerten und einer der nachfolgenden fünf KLR-Lehrveranstaltungskategorien zuzuordnen. Die Dauer einer Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwandes für die einzelne Lehrveranstaltung sind folgende Leistungen zu berücksichtigen: Darüber hinaus können bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwands für einzelne Lehrveranstaltungen folgende Kriterien zur Anwendung kommen: KLR-Lehrveranstaltungs-kategorie Aufwand in Minuten pro Lehreinheit Durchschnittlicher Normzeitaufwand in Minuten pro Lehreinheit Beschreibung LV-Kat. 1 180 – 160 170 höchster personenbezogener Zeitaufwand; es handelt sich beispielsweise um selbstständige forschungsgeleitete Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach LV-Kat. 2 159 – 140 150 mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit nur z.T. etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrin
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 zu § 18 Abs. 2 Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Z 2.3.1 bis Z 2.3.7 der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet: Raumkategorien Gewichtungsfaktoren 1 Wohn- und Aufenthaltsräume 1 2 Büros und Sitzungsräume 1 3 Werkstätten und Labors 3 4 Lager und Archive 1 5 Unterrichtsräume und Bibliotheken 2 6 Medizinisch ausgestattete Räume 4 7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) 1 Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen. Berechnung der Normkosten Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht. Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der inde
§ 2 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 2. Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß § 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß § 22 sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar.
§ 6 — Kostenartenrechnung ↗ RIS
Kostenartenrechnung § 6. (1) Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden: (2) Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Die Personalkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sind nach den folgenden Personalkategorien zu untergliedern, wobei den einzelnen Personalkategorien folgende Verwendungen gemäß Z 3.6 der Anlage 9 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind: Personalkategorie Verwendung gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV 1. Professoren/innen – 11 [Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)] – 12 [Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)] – 81 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet] – 85 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)] – 86 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in (KV)] – 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] 2. Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen – 82 [Assoziierte/r Professor/in (KV)] – 14 [habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)] – 88 [Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß
KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz