KMA-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 70/2017 · in Kraft seit 2017-05-01
82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie der Bund den Universitaeten und Krankenanstalten die Mehrkosten ersetzt, die durch Lehre und Forschung im klinischen Bereich entstehen. Das ist eine interne Verrechnung zwischen Bund, Universitaeten und Laendern. Sie beschraenkt keine Freiheit von Buergern oder Unternehmen, sondern schafft Klarheit ueber die Kostentragung. Daher bleibt sie bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 bestehenden Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet). (2) Die §§ 3, 5 bis 8, 10 und 12 dieser Verordnung sind auf Universitäten gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden, soweit und solange für die Standorte dieser Universitäten eine Vereinbarung zwischen dem Bund oder der Medizinischen Universität (§ 29 Abs. 5 UG) einerseits und dem für die betreffende Krankenanstalt zuständigen Land bzw. Rechtsträger andererseits über Angelegenheiten des Klinischen Mehraufwandes gemäß § 55 Z 1 bzw. 2 KAKuG besteht. (3) In den Fällen des Abs. 2 gilt der auf Grund der betreffenden Vereinbarung nach dem Stand vom 1. Juli 2016 für das Jahr 2016 zu leistende Betrag auch für die Folgejahre als Höhe des Kostenersatzes gemäß § 55 Z 2 KAKuG, solange sich nicht das Land für eine Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet. Der Bund oder das Land kann im letzten Jahr der Gültigkeit der bestehenden Vereinbarung die Aufnahme von Beratungen darüber verlangen, ob der seit dem Jahr 2016 j
§ 2 — Kostenersatz des Bundes ↗ RIS
Kostenersatz des Bundes § 2. (1) Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund (2) Entsprechend dem Verursacherprinzip des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, ist der Bund berechtigt, den Rechtsträgern der Krankenanstalten bei der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes die den Universitäten und dem Bund durch die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten für Versorgungsleistungen der Universitäten für den Bereich der Krankenversorgung (§ 7 Abs. 3) als Gegenforderungen in Rechnung zu stellen. (3) Welche Gebäude, Gebäudeteile und Ersteinrichtungen für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universitäten zur Verfügung stehen und künftig zur Verfügung stehen sollen, wird in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund (unter Einbeziehung der betreffenden Universitäten als Nutzer) und den für die Wirtschaftsaufsicht über diese Krankenanstalten zuständigen Gebietskörperschaften (unter Einbeziehung der Rechtsträger dieser Krankenanstalten) über die Kostenbeteiligung des Bundes an den geplanten Bau- un
§ 10 — Berechnung, Festsetzung und Leistung des Kostenersatzes des Bundes ↗ RIS
Berechnung, Festsetzung und Leistung des Kostenersatzes des Bundes § 10. (1) Der Kostenersatz für die Mehrkosten für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude (§ 33 zweiter Satz UG) wird von der oder dem für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister binnen sechs Monaten nach Abnahme der Bauten oder Bauteile bzw. der betriebsbereiten Geräte und Anerkennung der Endabrechnung über die Gesamtbau- bzw. Einrichtungskosten direkt an den Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt geleistet. Die Vereinbarung der Leistung von Teilbeträgen entsprechend den Bau- und Ausstattungsfortschritten und von abweichenden Zahlungsmodalitäten ist zulässig. (2) Die Kostenersätze für die nicht von Abs. 1 erfassten Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und für die Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 werden namens des Bundes von der betreffenden Universität aus deren Globalbudget an den Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt geleistet. Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch den Bund erfolgt im Rahmen der Finanzierung der Universitäten nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnitts des 1. Abschnittes des I. Teiles des
§ 11 — Verwertung von Gütern ↗ RIS
Verwertung von Gütern § 11. In den Vereinbarungen zwischen dem Bund und einem Land bzw. zwischen der Universität und dem Rechtsträger der Krankenanstalt ist auch eine entsprechende Beteiligung des Bundes bzw. der Universität am Erlös einer Verwertung der unter Kostenbeteiligung des Bundes bzw. der Universität errichteten Gebäude und erworbenen Güter vorzusehen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz