Speichelvortestgeräteverordnung 2017
· V · BGBl. II Nr. 61/2017 · in Kraft seit 2017-03-09
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Geräte die Polizei für Speichel-Suchtgiftvortests bei Fahrzeuglenkern verwenden darf und welche Schulung die eingesetzten Beamten nachweisen müssen. Sie schützt Betroffene vor ungeeigneten oder fehleranfälligen Tests, indem nur geprüfte Geräte zugelassen werden. Das Verbot drogenbeeinflussten Fahrens zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer ist unbestritten legitim. Die Verordnung ist verhältnismäßig und sollte beibehalten werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gerät ↗ RIS
Gerät § 1. Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des § 5 Abs. 9a StVO geeignete Geräte werden bestimmt: Hersteller: Protzek Gesellschaft für Biomedizinische Technik mbH Hersteller: Dräger Safety AG und Co.KGaA Hersteller: Securetec Detektions-Systeme AG Hersteller: Mavand Solutions GmbH 27.02.2019 20009823 NOR40213308
§ 2 — Organe der Straßenaufsicht ↗ RIS
Organe der Straßenaufsicht § 2. (1) Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen. (2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
§ 3 — Schulung ↗ RIS
Schulung § 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken.
§ 4 — Überprüfung ↗ RIS
Überprüfung § 4. Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz