Deregulierung, aber richtig

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Prüfungsordnung AHS-B

· V · BGBl. II Nr. 54/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024 · in Kraft seit 2024-11-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie die Reifeprüfung an Abendschulen für Berufstätige abläuft: Prüfungsgebiete, Termine, Aufgaben und Ablauf. Sie betrifft den Betrieb öffentlicher Schulen und legt einen einheitlichen, nachvollziehbaren Prüfungsstandard fest. Sie schränkt keine bürgerliche oder wirtschaftliche Freiheit ein.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.

§ 2 — Formen und Umfang der Reifeprüfung ↗ RIS

Formen und Umfang der Reifeprüfung § 2. (1) Die Reifeprüfung besteht aus einer Hauptprüfung. (2) Die Hauptprüfung besteht aus (2a) Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 kann die oder der Studierende eine weitere Klausurarbeit aus den in § 9 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 19 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, kann dies bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres der Schulleitung schriftlich bekannt geben. (3) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 04.11.2024 20009819 NOR40266109

§ 8 — Klausurprüfung ↗ RIS

2. Unterabschnitt Klausurprüfung Prüfungstermine der Klausurprüfung § 8. Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz