Gästeflugverordnung
· V · BGBl. II Nr. 49/2017 · in Kraft seit 2017-03-01
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermöglicht Pilotinnen und Piloten aus bestimmten Ländern, mit ihren ausländischen Lizenzen in Österreich zu fliegen, ohne ein aufwändiges formales Anerkennungsverfahren durchlaufen zu müssen. Damit verringert sie Bürokratie und erleichtert den grenzüberschreitenden Freizeitsport – sie hat also eine freiheitserweiternde Wirkung. Die in der Anlage genannten Mindestsicherheitsanforderungen (Lufttüchtigkeit, Versicherung, Pilotenlizenz) sind für die Luftsicherheit notwendig und verhältnismäßig. Eine Abschaffung würde Gastpiloten mit mehr Bürokratie belasten und die Freiheit einschränken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Mindestanforderungen für den Betrieb ausländisch registrierter Ultraleichtluftfahrzeuge im Österreichischen Bundesgebiet ↗ RIS
Anlage Mindestanforderungen für den Betrieb ausländisch registrierter Ultraleichtluftfahrzeuge im Österreichischen Bundesgebiet Register/Kennzeichnung Eintragungsschein oder gleichwertig, der Halter muss ersichtlich sein (Haftungsgründe) Kennzeichen am Rumpf mindestens 5 cm hoch Datenschild mit Type und Kennzeichen Lufttüchtigkeit und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertig (Permit to Fly) System und Nachweis einer periodischen Prüfung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (insbesondere Annual Inspection und Nachprüfbescheinigung) Flug und/oder Betriebshandbuch Nachweis der letzten Instandhaltung Umweltanforderungen (Lärm) Nachweis (z. B. Lärmzeugnis oder Lärmmessbericht) eines Lärmwertes geringer als 70dBA für Startfall (2,5 km vom Abflugpunkt) Lizenzierung (Pilotenschein, Tauglichkeitszeugnis) Pilotenschein/Lizenz des Staates, in dessen Register das Luftfahrzeug eingetragen ist (Registerstaat) Gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis des Registerstaates oder ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Flugbetrieb (NCO National) Sämtliche anzuwendenden österreichischen Betri
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. (1) Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit ausländischer Erlaubnis für die in § 25 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 LFG erfolgen darf. (2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen, welche die in Abs. 1 angeführten Sachverhalte regeln, bleiben unberührt.
§ 2 — Ultraleichtluftfahrzeuge ↗ RIS
Ultraleichtluftfahrzeuge § 2. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge im Sinne von § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, dürfen im Bundesgebiet bei Tag nach Sichtflugregeln vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Einschränkungen und der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG im Bundesgebiet ausgeübt werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche den Klassenberechtigungen UL(A), UL(G) oder UL(T) im Sinne von § 24a Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, inhaltlich entsprechen: (3) Von der Anerkennung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind:
§ 3 — Fallschirme ↗ RIS
Fallschirme § 3. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Fallschirme im Sinne von § 4 Z 2 lit. b ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Fallschirmspringer gemäß § 69 ZLPV 2006 inhaltlich entsprechen:
§ 4 — Hänge- und Paragleiter ↗ RIS
Hänge- und Paragleiter § 4. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Hänge- und Paragleiter im Sinne von § 4 Z 2 lit. c und lit. d ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 79 ZLPV 2006 und gegebenenfalls der Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 84 ZLPV 2006 inhaltlich entsprechen:
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz