Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
TabGebV · V · BGBl. II Nr. 43/2017 · in Kraft seit 2017-02-03
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Jahresgebühren für die staatliche Überwachung von Tabakprodukten sowie die Zulassungsgebühr für neuartige Tabakerzeugnisse fest. Die Gebühren dienen dem Kostenersatz für Kontrollaufgaben, die das Tabakgesetz vorschreibt. Die Selbstberechnungspflicht mit Meldung an die AGES schafft etwas Verwaltungsaufwand. Solange das zugrundeliegende Tabakgesetz die Überwachung vorschreibt, ist diese Gebührenverordnung sachlich erforderlich.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt gemäß § 9 Abs. 9 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, die Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr, die angemessen und marktkonform auf Basis der Verkaufszahlen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 TNRSG unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands des laufenden Finanzjahres zu entrichten ist, sowie nähere Bestimmungen über kostendeckende Gebühren für das Zulassungsverfahren von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG.
§ 2 — Pauschalierte Jahresgebühr ↗ RIS
Pauschalierte Jahresgebühr § 2. (1) Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure, die Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr bringen, haben eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten. Diese Jahresgebühr ist gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG von diesen selbst zu berechnen und die Berechnung einschließlich der zu Grunde gelegten aufgeschlüsselten Verkaufsmengendaten und eindeutigen produktspezifischen Identifikationsnummern an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jährlich bis spätestens 15. Juni mittels des bereitgestellten Onlineformulares elektronisch zu übermitteln. (2) Basis für die Berechnung der pauschalierten Jahresgebühr sind die gemäß § 8 Abs. 9 TNRSG von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres über das bereitgestellte elektronische Meldeportal gemeldeten Verkaufsmengendaten je Marke und Art (abhängig vom Produkt in Stück oder Kilogramm oder Milliliter) des Vorjahres. (3) Die pauschalierte Jahresgebühr ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeu
§ 3 — Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse ↗ RIS
Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse § 3. (1) Die Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 7.953,-- Euro. Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten. (2) Die Zulassungsgebühr gemäß Abs. 1 umfasst die Prüfung der gemäß § 10a TNRSG einzureichenden Unterlagen und Aufzeichnungen sowie alle notwendigen Untersuchungen und toxikologischen Bewertungen. Von der Zulassungsgebühr nicht umfasst sind notwendige außergewöhnliche Aufwendungen der Bewertungsstelle, wie insbesondere externe Gutachten. Diese sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber neben der Zulassungsgebühr zu tragen. (3) Die Zulassungsgebühr gemäß Abs. 1 ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung an die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen gemäß § 3 Abs. 2 sind von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unmittelbar nach deren Entstehung von der Zulassungswerberin unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist einzufordern. § 3 Abs. 5 ist für die Herein
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz