Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
NTZulV · V · BGBl. II Nr. 42/2017 · in Kraft seit 2017-02-03
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Tabakproduktrichtlinie (TPD2, Art. 19) verlangt nur eine Meldepflicht sechs Monate vor Markteinführung neuartiger Tabakerzeugnisse – Österreich hat daraus ein vollständiges Zulassungsregime mit eigener Prüfbehörde bei der AGES gemacht. Diese Vorabgenehmigungspflicht verzögert und verteuert die Markteinführung legal verkäuflicher Produkte und schafft eine neue Bürokratiestelle, die die EU-Richtlinie nicht vorschreibt. Die Verordnung ist durch bloße Anzeigepflicht gemäß TPD2 zu ersetzen; die AGES-Bewertungsstelle ist aufzulösen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Einrichtung einer Bewertungsstelle ↗ RIS
Einrichtung einer Bewertungsstelle § 2. Bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ist eine Bewertungsstelle für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse einzurichten. Diese Bewertungsstelle untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
§ 5 — Prüfung und Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen ↗ RIS
Prüfung und Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen § 5. (1) Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Diese bzw. dieser bedient sich hinsichtlich der fachlichen Prüfung und Beurteilung des Zulassungsantrages der bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingerichteten Bewertungsstelle. (2) Die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber gemäß § 10a Abs. 1 TNRSG hat einen Antrag auf Zulassung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu stellen, welcher direkt bei der Bewertungsstelle gemäß § 2 in elektronischer Form einzubringen ist. Zulassungswerberin bzw. Zulassungswerber kann nur sein, wer beabsichtigt, das zulassungsgegenständliche Produkt in Österreich in Verkehr zu bringen. (3) Mit dem Antrag auf Zulassung sind alle notwendigen Unterlagen und Informationen gemäß § 10a Abs. 2 TNRSG vorzulegen. Die übermittelten Unterlagen und Informationen müssen jedenfalls enthalten: (4) Mit dem Antrag auf Zulassung ist auch ein Muster samt einem Etikett des neuartigen Tabakerzeugnisses zu übermitteln. Un
KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz