Errichtung einer Blutkommission
BKVO · V · BGBl. II Nr. 41/2017 · in Kraft seit 2017-02-03
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Blutkommission ist eine rein beratende Stelle ohne eigene Entscheidungsbefugnis – sie spricht lediglich Empfehlungen aus, die die Ministerin oder der Minister auch ohne formellen Kommissionsapparat einholen könnte. Bestehende Fachbehörden wie die AGES sowie medizinische Fachgesellschaften stellen das gleiche Expertenwissen bereits bereit, ohne dass dafür eine eigene Kommission mit Vier-Jahres-Amtsperioden und Reisekostenersatz nötig wäre. Die Ministerin kann Sachverständige im Bedarfsfall direkt beiziehen; die Verordnung erhält damit eine entbehrliche staatliche Stelle aufrecht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einrichtung der Blutkommission ↗ RIS
Einrichtung der Blutkommission § 1. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird eine Kommission zur fachlichen Beratung im Bereich von Blut und Blutprodukten sowie Blutspende- und Transfusionswesen eingerichtet („Blutkommission“). (2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt die Mitglieder der Blutkommission („Kommission“) wie folgt: (3) Für jedes Mitglied ist in derselben Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. (4) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme, im Falle seiner Verhinderung geht sein Stimmrecht auf das Ersatzmitglied über. Eine sonstige Weitergabe des Stimmrechts ist unzulässig. (5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt zudem aus dem Kreis der in Abs. 2 genannten Personen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle zur Führung der operativen Geschäfte der Kommission ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet. Sofern dies sachlich zweckmäßig erscheint, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen. (6) Die Kommission erstellt für jedes Arbeitsjahr ein Arbeitsprogramm und gib
§ 2 — Wirkungsbereich ↗ RIS
Wirkungsbereich § 2. Die Kommission berät die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 1 Abs.1).
§ 4 — Mitgliedschaft und Pflichten ↗ RIS
Mitgliedschaft und Pflichten § 4. (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich. Bei der Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft verpflichtet. Inhalt und Ablauf der Beratungen sind, soweit sie nicht bereits gemäß § 3 veröffentlicht wurden, vertraulich zu behandeln. (2) Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für eine Dauer von jeweils vier Jahren ernannt. Sie und gemäß § 1 Abs. 6 allenfalls beigezogene, fachlich qualifizierter Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen haben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine allgemeine, und in der Folge gegebenenfalls auch jeweils zu Sitzungsbeginn eine spezielle, Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß, Interessenkonflikte bestehen. (3) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle und das Ersatzmitglied davon in Kenntnis zu setzen und diesem allenfalls bereits zur Verfügung gestellte Unterlagen unverzüglich weiterzuleiten. Eine gleichzeitige Teilnahme des Mitglieds und des Ersatzmitgli
§ 5 — Kostenersatz ↗ RIS
Kostenersatz § 5. (1) Für die Ausübung der Tätigkeit als beigezogener Sachverständiger oder sonstige Auskunftsperson gebührt kein Entgelt. (2) Die Mitglieder, Ersatzmitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der anlässlich der Sitzung entstandenen Reisekosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz