Dienstgradeverordnung-BMJ
· V · BGBl. II Nr. 38/2017 · in Kraft seit 2017-01-31
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt nur fest, welche Dienstgrade und Verwendungsbezeichnungen die Beamten des Exekutivdienstes im Justizressort führen. Das ist eine reine interne Organisations- und Titelregelung und betrifft die Freiheit der Bürger überhaupt nicht. Sie zieht ausdrücklich keine besoldungsrechtlichen Folgen nach sich. Daher bleibt die Regelung bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Dienstgrade in der Verwendungsgruppe E 1 ↗ RIS
Dienstgrade in der Verwendungsgruppe E 1 § 1. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: Funktionsgruppe Dienstgrad Kurzbezeichnung 12 General Gl 11 Generalmajor GenMjr 10 Generalmajor GenMjr 9 Brigadier Bgdr 8 Oberst Obst 7 Oberst Obst 6 Oberstleutnant Obstlt 5 Oberstleutnant Obstlt 4 Major Mjr 3 Hauptmann Hptm 2 Oberleutnant Oblt 1 Oberleutnant Oblt Grundlaufbahn Leutnant Lt (2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamtinnen oder Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören: Verwendung Dienstgrad Leiterin oder Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz General Bundesinspizierende oder Bundesinspizierender der Justizanstalten General Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug f
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung oder unbefristete Betrauung voraus. Vorübergehende Verwendungen, wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen, lassen – mit Ausnahme von Verwendungen im Ausland im Sinne der §§ 3 und 4 – den Dienstgrad unberührt. (2) Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungsgruppe, der Funktionsgruppe und der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Gesamtdienstzeit oder in den Fällen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und des § 4 Z 1 aufgrund der Funktion unmittelbar aus dieser Verordnung. Für das Führen eines höheren Dienstgrades während einer Verwendung im Ausland gemäß § 3 ist eine gesonderte Ermächtigung oder Berechtigung erforderlich.
§ 10 ↗ RIS
§ 10. Durch sämtliche in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über das Führen von Dienstgraden ergeben sich keine Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen (§ 143 BDG 1979).
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz