Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
· V · BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2024 · in Kraft seit 2024-12-14
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, wie die Abschlussprüfungen an Kollegs und Abendschulen für Berufstätige ablaufen - Prüfungsgebiete, Termine, Dauer und Durchführung. Sie schränkt niemandes Freiheit ein, sondern ordnet den Ablauf staatlich anerkannter Prüfungen und sorgt dafür, dass ein Abschluss vergleichbar und verlässlich bleibt. Das ist der normale Betrieb des öffentlichen Bildungs- und Zeugniswesens. Der Stoff ist sehr detailliert und könnte gestrafft werden, bewirkt aber keinen nennenswerten Freiheitseingriff.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Werkmeisterschule 05.04.2019 20009802 NOR40191013
§ 2 — Formen und Umfang der abschließenden Prüfung ↗ RIS
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung § 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt (2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung. (2a) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen. (3) Die Hauptprüfung besteht aus (4) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Reifeprüfung, Werkmeisterschule 05.11.2024 20009802 NOR40266157
§ 3 — Prüfungsgebiete ↗ RIS
Prüfungsgebiete § 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 3. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird. (2) Wenn in allen Semestern eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. (3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung er
KI-Analyse · 2026-07-20 · 102 §§ im Datensatz