Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988
· V · BGBl. II Nr. 34/2017 · in Kraft seit 2017-01-26
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Museumsstücke als überregional bedeutsam gelten, damit Spender den Steuerabzug nach § 4a EStG nutzen können. Sie begünstigt freiwillige Schenkungen an Kultureinrichtungen, ohne Freiheiten zu beschränken. Die Kriterien (Einzigartigkeit, Besonderheit, Vielfalt) sind sachgerecht, und das Einbeziehen einer Fachbehörde für die Beurteilung ist verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Sammlungsgegenstände sind in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung, wenn sie durch ihre Einzigartigkeit, Besonderheit oder Vielfalt der Sammlung einen besonderen Stellenwert verleihen oder als Grundlage eines spezifischen Alleinstellungsmerkmals fungieren. Ob dies zutrifft, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das Finanzamt Österreich hat zur sachverständigen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 1 die in Angelegenheiten der Bundesmuseen zuständige Bundesministerin oder den dafür zuständigen Bundesminister beizuziehen. 21.01.2021 20009798 NOR40230680
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz