Deregulierung, aber richtig

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Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

G-ZG · BG · BGBl. I Nr. 26/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz koordiniert Bund und Krankenversicherung bei der Steuerung des Gesundheitswesens. Funktional. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, die integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung. (2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender (3) Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 45 §§ im Datensatz