Deregulierung, aber richtig

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Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

· V · BGBl. II Nr. 23/2017 · in Kraft seit 2017-01-19

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, wie viel die Pensionsversicherungsanstalt für das Einziehen von Krankenversicherungsbeiträgen aus ausländischen Renten vergütet bekommt. Solange der gesetzliche Einziehungsauftrag im ASVG besteht, braucht es eine Abrechnungsregel zwischen den Sozialversicherungsträgern. Die Verordnung ist daher zu behalten, bis das zugrundeliegende System reformiert wird.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz