Deregulierung, aber richtig

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Alterssicherungskommissions-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 29/2017 · in Kraft seit 2017-01-01

66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz richtet eine Kommission ein, die über die langfristige Finanzierung der Pensionen berät und berichtet. Für ein reines Beratungsgremium braucht es kein eigenes Bundesgesetz. Empfehlung: als schlankes Beratungsgremium des Ministeriums führen und das Sondergesetz aufheben.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Geschäftsordnung und die Kosten der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichtenden Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (im Folgenden „Alterssicherungskommission“).

§ 2 — Aufgaben und daraus resultierende Berichtspflichten ↗ RIS

Aufgaben und daraus resultierende Berichtspflichten § 2. (1) Die Alterssicherungskommission hat folgende Aufgaben: (2) Die Darstellung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden hat in den Gutachten und Berichten nach Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils getrennt zu erfolgen. (3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Alterssicherungskommission (Abs. 1 Z 2 bis 5) dem Nationalrat jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2017, bis längstens 31. Dezember einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung“ sowie einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ vorzulegen. (4) Die Berichte nach Abs. 3 haben im Fall der Erstattung von Vorschlägen nach Abs. 1 Z 3 bis 5 auch Vorschläge zu deren Umsetzung zu enthalten oder alternativ darzulegen, durch welche Maßnahmen die Bundesregierung die Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit (Nachhaltigkeit) des öffentlichen Pensionssystems gewährleisten will, und zwar bis längstens 30. Juni des dem Bericht

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz